Satzung
Vereinssatzung des Vereins:
§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Verein für Organisation, Planung und Durchführung von Veranstaltungen n.e.V.". Er hat seinen Sitz in Leutersdorf und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Das Ziel des Vereins ist die Förderung des Zusammenseins und Zusammenlebens der Menschen. Vor allem in der heutigen Zeit leben viele Menschen zurückgezogen in ihren eigenen vier Wänden. Die sozialen Kontakte brechen immer mehr ab und diese Menschen vereinsamen. Dabei sprechen wir nicht nur von älteren Menschen, sondern auch von jüngeren.
Unser Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den Menschen zu fördern und diese wieder zu mehr sozialen direkten Kontakten und Treffen zu animieren.
Dies soll durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:
- Erschließung von Zugängen zu Menschen über bestehende Netzwerke,
- Herstellen von Kontakten zu Veranstaltungen gemeinnütziger Gruppen und Vereinigungen
- herausarbeiten der Schwerpunkte dieser Treffen/Veranstaltungen, um geeignete Interessente vermitteln zu können
- durchführen von allgemeinen Informationsveranstaltungen für alle Menschen und spezielle Workshop verschiedenster Netzwerke und Vereinigungen, damit diese sich kennen lernen und miteinander verbinden können
- Erschließung von Zugängen zu nationalen und internationalen Förderprogrammen und Fördertöpfen, insbesondere das Identifizieren geeigneter Beratungsunternehmen
- Recherche von Möglichkeiten und bestehenden erfolgreichen Strukturen national als auch international
- Erschließung von Möglichkeiten zur Verbesserung kultureller und geselliger Aspekte in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Vereinigungen
- Unterstützung der Mitglieder und Interessenten, damit diese
a. Selbst geeignete Netzwerke bzw. Veranstaltungen finden,
b. Sich wieder mehr außerhaus bewegen,
c. Sich gesellschaftlich einbringen und
d. Damit ein besseres Selbst-Wert-Gefühl aufbauen und pflegen können.
Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Es wird im Rahmen dieser Satzung keine genehmigungspflichtigen Beratungen und Vermittlungen durchgeführt. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben. sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.
§3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben sämtliche Rechte eines Vereinsmitglieds. Fördermitglieder zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch finanzielle oder Sachzuwendungen den Verein fördern und auf Mitbestimmung weitestgehend verzichten. Sie können an allen Veranstaltungen, Maßnahmen, Diskussionen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen sowie Anträge stellen. Jedoch besitzen sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ansonsten gelten für sie die Bedingungen für Fördermitglieder (Antrag).
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium) Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich per Brief erfolgen. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§7 Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und Fördermitgliedern (nicht stimmberechtigt).
§8 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
§9 Die Organe des Vereins:
- Der Vorstand (das Präsidium).
- der erweiterte Vorstand (der Senat).
- Die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand (Präsidium):
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden. die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer
ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte, Dozenten, Berater einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dies zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden, einem eigenen Gewerbebetrieb oder durch Vertrag mit Partnern vergleichbare Einkünfte hat. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit kann der Vorstand eine ehrenamtliche Vergütung erhalten.
§11 Der Senat:
Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Vorstand (Präsidium) ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.
§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands:
- Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.
§13 Mitgliederversammlung:
Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein. zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen (Brief, eMail, Fax). in der Tagesordnung müssen:
A. die Erstattung des Jahresberichtes,
B. die Entlastung des Präsidiums (Vorstand), und
C. soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sind.
Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können. um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können.
§15 Beitragsverwendung:
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §14. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden.
§16 Schlussbestimmung:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
Leutersdorf, den 01.01.2020
Die Gründungsmitglieder
Torsten Krause Sabine Seits Josephine Seits